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| Auszüge aus der Hotel- und Gaststättenordnung: Allgemeine Hinweise zu den Rechten und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag: 1.1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. 1.2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verplichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. 1.3. Der Gastgeber/Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten. 1.4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. 1.5. a) Der Gastgeber/Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 1.4. errechneten Betrag zu zahlen. 1.6. Ausschließlicher Gerichtsort ist der Betriebsort. |
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